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HINWEIS zu Nichteinhaltung von Behandlungsterminen:

Unsere Naturheilpraxis ist eine ausschließliche „Termin-Praxis“ für jeden Patienten, unabhängig von seinem Versicherungsstatus! Dies hat zur Folge, dass Termine mitunter lange im Voraus vergeben werden und andererseits mit einer Termin-Wartezeit von 1-2 Wochen zu rechnen ist.
Wir nehmen uns viel Zeit für Ihre Behandlung: in der Regel 45 – 90 Minuten pro Sitzung!

Wir sind daher gehalten, Ihnen versäumte Termine in Rechnung zu stellen, da wir diese „Freizeit“ kurzfristig in der Regel nicht anderweitig vergeben oder wirtschaftlich kompensieren können.

Terminabsagen bleiben kostenfrei, wenn sie mindestes 3 Werktage im Voraus abgesagt werden.

Ansonsten fällt eine Ausgleichsgebühr von mindestens € 40,- oder max. die Hälfte der, für diesen Termin abgesprochenen Vergütung (i.d.R. max. € 65,-) an.

Versäumte Termine ohne Benachrichtigung werden in voller Höhe in Rechnung gestellt.

Bei einer Terminverschiebung oder Absage aus Gründen „höherer Gewalt“ berechnen wir  i. d. R. keine Ausfallkosten.

 

Erläuterungen zur Abrechnungspraxis

Heilpraktiker üben Ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit des Heilpraktikers beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 – 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Privatkrankenversicherter (PKV2)

Versicherte bei Privatkrankenkassen sollten genau in Ihren Versicherungsunterlagen prüfen, in welchem Umfang der Leistungsträger die Erstattung der Heilpraktikerkosten übernimmt. Grundsätzlich können sich Versicherte der Privatkrankenkassen an der Gebührenordnung (GebüH) aus dem Jahre 1985 orientieren.

Zusatzversicherte

Patienten, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und eine zusätzliche private Krankenversicherung abgeschlossen haben, die den Heilpraktiker mit einschließt, müssen aus Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen, wie Ihre Bedingungen gestaltet sind. Je nach Versicherungsanbieter variieren die Leistungen von:

  • Erstattung aller Heilpraktikerkosten in Höhe des einfachen Satzes der GOÄ (Gebührenordnung f. Ärzte)
  • Erstattung aller Heilpraktikerkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pro Jahr
  • Anteilige Erstattung bis zu einem vereinbarten Prozentsatzes der Liquidation
  • Erstattung eines gewissen Prozentsatzes der Heilpraktikerkosten und/oder bis zu einem Höchstbetrag pro Jahr.

Gesetzlich Krankenversicherte

Die Leistungsträger der gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur, durch die rechtlichen Bestimmungen, denen sie unterliegen, mit Ärzten, Krankengymnasten und Masseuren, mit denen sie Verträge und Vereinbarungen über die Kassenärztliche Vereinigung getroffen haben, abrechnen. Nur in Sonderfällen kann, wenn die gängigen anerkannten schulmedizinischen Methoden versagen, mit einem Attest eines unabhängigen Arztes eine Ausnahme gemacht werden, die im Einzelfall entschieden wird. Ansonsten müssen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen die Kosten selbst übernehmen.

Je nach Behandlungsverfahren müssen Sie  für eine Behandlung in unserer Praxis von Kosten zwischen 30,- und 80,- Euro pro Stunde und/oder Konsultation ausgehen. Sollte es trotz sorgfältiger Liquiditätserstellung meinerseits zu Beanstandungen Ihres Kostenträgers (Beihilfe/ Versicherung/ Beamten- Krankenkasse) kommen, bitte ich um Mitteilung.

Wegen des unterschiedlichen Verhaltens der Versicherer in der Bewertung und Erstattung von Naturheilverfahren, z.B. in Bezug auf die wissenschaftliche Anerkennung einiger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, kann es aber dennoch passieren, dass Leistungen gekürzt oder gar nicht erstattet werden.

Generell muss daher damit gerechnet werden, dass bei einigen leistungsgerechten Kostennoten eine Selbstbeteiligung des Patienten nicht zu umgehen ist.